Die Gemeindevertretung der Gemeinde Messel hat in ihrer Sitzung am 17.03.2025 diese
4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Messel
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357).
Artikel 1
- § 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Änderung des 2. Halbsatzes: „[…]; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,51 EUR jährlich erhoben.
2. § 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Änderung des Aufzählungspunktes
a): „bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,83EUR,“
in Absatz 2 Änderung des 3. Satzes, 1. Halbsatz: „Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,83 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l;[…]“
3. § 29 Verwaltungsgebühr
wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Änderung des Satzes: „Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR zu zahlen.“
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dr.-Ing. Buhrmester
Bürgermeister