4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Messel


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Messel hat in ihrer Sitzung am 17.03.2025 diese

4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Messel 

beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357).

Artikel 1

 

  1. § 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Änderung des 2. Halbsatzes: „[…]; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,51 EUR jährlich erhoben.

 2. § 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Änderung des Aufzählungspunktes 

a): „bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,83EUR,“

in Absatz 2 Änderung des 3. Satzes, 1. Halbsatz: „Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,83 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l;[…]“

3. § 29 Verwaltungsgebühr

wird wie folgt geändert:

in Absatz 1 Änderung des Satzes: „Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR zu zahlen.“


Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Dr.-Ing. Buhrmester
Bürgermeister